Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag

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Eine Patientenverfügung und ein Vorsorgeauftrag stellen sicher, dass Ihre Wünsche zu medizinischer Behandlung und Vertretung respektiert werden, falls Sie urteilsunfähig werden. Spitex VIVAVITA empfiehlt Ihnen, diese Dokumente frühzeitig zu erstellen. Sie erleichtern den Pflegealltag erheblich und geben Ihnen und Ihren Angehörigen Sicherheit.


Patientenverfügung


In der Patientenverfügung legen Sie schriftlich fest, welchen medizinischen Behandlungen Sie zustimmen oder welche Sie ablehnen, falls Sie urteilsunfähig werden. Die Patientenverfügung ist für Ärztinnen, Ärzte und Pflegefachpersonen gemäss Erwachsenenschutzrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs verbindlich.


Vorsorgeauftrag


Mit einem Vorsorgeauftrag (Art. 360 ZGB) bevollmächtigen Sie eine Person Ihres Vertrauens, Ihre Personensorge, Vermögenssorge und Vertretung im Rechtsverkehr zu übernehmen, wenn Sie urteilsunfähig werden. Der Vorsorgeauftrag ist gültig, wenn er entweder vollständig handschriftlich verfasst, datiert und unterschrieben wurde oder notariell beglaubigt ist (Art. 361 ZGB). Eine Hinterlegung beim Zivilstandsamt oder bei der KESB des Wohnortes ist möglich und empfohlen.


Vertretungsberechtigung bei medizinischen Massnahmen


Sind Patientenverfügung oder Vorsorgeauftrag nicht vorhanden, gilt gemäss Art. 378 ZGB folgende Reihenfolge der Vertretungsberechtigung:

  1. Im Vorsorgeauftrag oder in der Patientenverfügung bezeichnete Person

  2. Beistand mit Vertretungsrecht für medizinische Massnahmen

  3. Ehegatte oder eingetragene Partnerin, eingetragener Partner (gemeinsamer Haushalt oder regelmässiger persönlicher Beistand)

  4. Lebenspartnerin oder Lebenspartner im gemeinsamen Haushalt

  5. Nachkommen, sofern sie regelmässig persönlichen Beistand leisten

  6. Eltern, sofern sie regelmässig persönlichen Beistand leisten

  7. Geschwister, sofern sie regelmässig persönlichen Beistand leisten


Was wir bei Vertragsbeginn klären


Bei der Erstabklärung erfassen wir gemeinsam mit Ihnen, ob eine Patientenverfügung oder ein Vorsorgeauftrag vorhanden ist und wer als Vertretungsperson bezeichnet ist. Eine Kopie wird im Patientendossier abgelegt und die bezeichnete Person nach Möglichkeit ins Erstgespräch einbezogen.


Weiterführende Informationen


Vorlagen für Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag sind bei Pro Senectute, der FMH, der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft für Palliative Medizin, Pflege und Begleitung sowie bei vielen Krankenversicherern erhältlich. Standortübersicht der KESB im Kanton Zürich: kesb-zh.ch/standorte-uebersicht.


Stand: Mai 2026.