Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand:
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das Auftragsverhältnis zwischen der Spitex VIVAVITA GmbH (nachfolgend «Spitex VIVAVITA») und ihren Klientinnen und Klienten. Sie bilden zusammen mit der Rahmenvereinbarung, der aktuellen Tarifliste und den Anhängen ein integriertes Vertragswerk.
1. Vertragsparteien und Rechtsgrundlagen
Die Klientin oder der Klient und die Spitex VIVAVITA GmbH gehen mit Unterzeichnung der Rahmenvereinbarung ein Auftragsverhältnis ein. Anwendbar sind insbesondere:
Schweizerisches Obligationenrecht (OR), namentlich die Bestimmungen über den Auftrag (Art. 394 ff. OR)
Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) und Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV)
Revidiertes Schweizer Datenschutzgesetz (revDSG, in Kraft seit 1. September 2023) und kantonales Datenschutzgesetz Kanton Zürich
Gesundheitsgesetz Kanton Zürich (GesG), insbesondere § 13 (Patientendokumentation), § 36 und § 37 (Aufsicht)
Pflegegesetz Kanton Zürich (Patientenbeteiligung)
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB), insbesondere Erwachsenenschutzrecht Art. 360 ff., 374 und 377–379
Strafgesetzbuch (StGB) Art. 321 (Berufsgeheimnis)
2. Leistungen der Spitex VIVAVITA
Die Spitex VIVAVITA unterstützt Klientinnen und Klienten zu Hause mit beratenden, pflegerischen, hauswirtschaftlichen und betreuerischen Leistungen. Art und Umfang der Dienstleistungen werden gemeinsam mit der Klientin oder dem Klienten in der Rahmenvereinbarung festgelegt und bei Bedarf periodisch angepasst.
Die Bedarfsabklärung erfolgt mit dem anerkannten Instrument interRAI HC Schweiz. Pflegeleistungen werden auf ärztliche Verordnung durch qualifizierte Pflegefachpersonen erbracht.
3. Pflichten der Spitex VIVAVITA
Periodische Bedarfsabklärung und schriftliche Dokumentation aller Leistungen
Zuteilung einer dipl. Pflegefachperson HF als Bezugsperson
Vereinbarung eines Einsatzzeitfensters; bei Verzögerung erfolgt telefonische Information
Umsetzung der Hygiene- und Datenschutzstandards
Sorgfältige Bearbeitung von Beanstandungen gemäss Beschwerdemanagement
4. Pflichten der Klientin oder des Klienten
Anwesenheit während der Einsätze und respektvolle Mitwirkung
Bereitstellung benötigter Pflegematerialien und einer geeigneten Wohnumgebung
Selbst oder über Beauftragte rechtzeitige Beschaffung der ärztlich verordneten Medikamente
Zeitnahe Information über Veränderungen des Gesundheitszustands
Schlüsselfreigabe über einen codierten Schlüsselsafe wird empfohlen
5. Schweigepflicht der Mitarbeitenden
Alle Mitarbeitenden der Spitex VIVAVITA unterliegen dem Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB sowie einer arbeitsvertraglichen Schweigepflicht. Die Vertraulichkeit gilt zeitlich unbeschränkt und besteht über das Anstellungsverhältnis hinaus weiter. Verletzungen der Schweigepflicht werden disziplinarisch und strafrechtlich verfolgt.
6. Datenbearbeitung
Die Spitex VIVAVITA bearbeitet Personendaten ausschliesslich zweckgebunden, verhältnismässig und im Einklang mit dem revDSG sowie den kantonalen Vorgaben. Eine Weitergabe an Dritte (Krankenversicherer, Ärztinnen und Ärzte, Spitäler, KESB usw.) erfolgt nur mit Einwilligung der Klientin oder des Klienten oder bei gesetzlicher Pflicht. Details siehe Datenschutzerklärung sowie Anhang 4 der Rahmenvereinbarung (Datenschutzweisungen) und Anhang 5 (Entbindungserklärung Schweigepflicht und Datenschutz).
7. Tarife und Rechnungsstellung
Es gilt die jeweils aktuelle Tarifliste (Anhang 1 der Rahmenvereinbarung; siehe Tarife). KVG-pflichtige Leistungen werden direkt mit der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abgerechnet. Patientenbeteiligung, hauswirtschaftliche Leistungen und Betreuung werden monatlich der Klientin oder dem Klienten in Rechnung gestellt (Zahlungsfrist 30 Tage). Tarifänderungen werden schriftlich mitgeteilt und auf der Webseite publiziert.
8. Haftung
Die Spitex VIVAVITA haftet nach Art. 398 OR für die sorgfältige Erfüllung des Auftrags. Eine weitergehende Haftung ist im gesetzlich zulässigen Rahmen ausgeschlossen, insbesondere für leichte Fahrlässigkeit. Im Schadensfall wird unverzüglich die Haftpflichtversicherung der Spitex VIVAVITA informiert.
9. Beendigung des Vertragsverhältnisses
Klientin oder Klient und Spitex VIVAVITA können das Vertragsverhältnis im Sinne von Art. 404 OR jederzeit auflösen. In der Regel beträgt die Kündigungsfrist mindestens fünf Tage. Bei Tod, unvorhersehbarem Spital- oder Pflegeheimeintritt oder bei Unzumutbarkeit ist beidseitig eine fristlose Auflösung möglich.
Die Spitex VIVAVITA ist berechtigt, Leistungen abzulehnen oder einzustellen, wenn die Betreuungssituation für Mitarbeitende unzumutbar wird, insbesondere bei Androhung oder Ausübung von Gewalt, Tätlichkeiten, sexuellen Übergriffen, groben Beschimpfungen, gesundheitlicher Gefährdung von Mitarbeitenden oder mangelhafter Kooperation.
10. Beschwerdeweg
Beanstandungen werden ernst genommen und vertraulich bearbeitet. Erste Anlaufstelle ist die Leitung Pflege oder die Geschäftsleitung der Spitex VIVAVITA. Die Beschwerdebearbeitung erfolgt innerhalb von zwei Wochen. Externe Beschwerdestellen wie der Bezirksrat Bülach, die Gesundheitsdirektion Kanton Zürich, die Patientenstelle Zürich, die UBA Zürich und der kantonale Datenschutzbeauftragte sind unter Aufsicht und Beschwerden aufgeführt.
11. Geltendes Recht und Gerichtsstand
Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht. Gerichtsstand ist der Sitz der Spitex VIVAVITA GmbH in Zürich. Beanstandungen werden in jedem Fall zuerst über das interne Beschwerdeverfahren behandelt; eine gütliche Lösung wird angestrebt.
12. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzlich zulässige Regelung, die dem ursprünglichen Zweck am nächsten kommt.
Stand: Mai 2026.